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AGB für das Interim-Management

Olaf Karwisch, Unterschneidheim – 17.11.2010

1. Dienstvertrag, Mitwirkung des Auftraggebers
Olaf Karwisch (im folgenden auch Interim-Manager) ist der Vertragspartner des Auftraggebers. Der Interim-Manager führt seine Beratungsleistung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch. Mit der Beauftragung gelten diese Bedingungen vom Auftraggeber als angenommen.

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Interim-Manager nicht an. Auch wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Verträge vorbehaltlos schließt, gelten ausschließlich die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn diese von Olaf Karwisch schriftlich bestätigt werden.

Die vom Interim-Manager abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet der Interim-Manager nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Meine Stellungnahmen und Empfehlungen bereiten die unternehmerische Entscheidung des Kunden vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen.

Der Interim-Manager ist berechtigt, Hilfskräfte, sachverständige Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung des Auftrags heranzuziehen. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden vom Coach auf Grund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom Kunden selbst bereitzustellen.

Der Interim-Manager erbringt seine Dienstleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Interim-Manager steht beim Auftraggeber in keinem Anstellungsverhältnis.

Der Auftraggeber wird den Interim-Manager nach Kräften unterstützen, um eine erfolgreiche Ausführung des Auftrages zu ermöglichen, und alle zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird der Interim-Manager alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Bestimmungen (Satzungen der Gesellschaft, Geschäftsordnungen usw.) zur Verfügung stellen. Für Fehler, die auf das Fehlen derartiger Unterlagen zurückzuführen sind, haften der Interim-Manager nicht.

2. Angebote, Honorare, Zahlungsbedingungen
Die Angebote sind freibleibend. Änderungen vorbehalten. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Interim-Manager zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. Alle Honorare verstehen sich in Euro.

Für Leistungen des Interim-Managers werden die in der Beratungsvereinbarung vereinbarten Honorare berechnet. Findet die Beratung mehr als 30km entfernt vom Standort des Interim-Manager statt, werden Reise- und Übernachtungskosten in angemessenem Rahmen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

Das Honorar er erbrachten Leistung, wird in Rechnung gestellt und ist, wenn nicht anders vereinbart, 7 Tage nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

3. Kündigung, Mitteilungspflicht, Zahlungsverzug
Der Auftraggeber kann fristlos kündigen, wenn dem Interim-Manager gravierende Fehlleistungen nachgewiesen werden, die dem Auftraggeber eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen oder wenn der Interim-Manager für einen Zeitraum von mehr als 20 Einsatztagen an der Durchführung des Auftrages aus von ihm zu vertretenden Gründen gehindert ist. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Einwände gegen Leistungen oder Rechnungen des Interim-Managers muss der Auftraggeber unverzüglich vorbringen (Rügepflicht).

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Interim-Manager das Vertragsverhältnis fristlos kündigen oder aber vereinbarte Leistung aussetzen, ohne damit den Vertrag zu kündigen. Für Tage, an denen der Interim-Manager seine Leistungen bereithält, aber wegen Zahlungsverzugs nicht erbringt, kann der Interim-Manager den vollen Tagessatz fakturieren.

4. Haftung
Der Interim-Manager haftet nur für Schäden, die vom Interim-Manager durch mangelhafte Ausführung des Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für fahrlässig verursachte Schäden haftet der Interim-Manager nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Für das Erreichen bestimmter Gewinnziele ist der Interim-Manager nicht verantwortlich. Eine Haftung des Interim-Managers ist auf maximal fünf vereinbarte Tagessätze begrenzt.

5. Vertrauklichkeit
Der Interim-Manager wird Informationen über das Unternehmen des Auftraggebers, die ihnen durch die Zusammenarbeit bekannt werden, auch nach deren Abschluss streng vertraulich behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Auftraggebern zugänglich machen.

6.  Sektenpassus
Der Interim-Manager distanziert sich entschieden von Organisationen wie Scientology und dergleichen und lehnt jegliche Zusammenarbeit mit diesen oder ähnlichen Organisationen sowie ihnen nahestehenden Unternehmen ab.

7.  Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel des Dienstvertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigens Dienstvertrags oder der übrigen AGBs nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

8. Gerichtsstand
Gerichtstand ist das zuständige Amtsgericht Aalen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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